Ohne entsprechende Nachweise wird der Bauantrag nicht genehmigt. Produkte von Herstellern wie der Schöck Bauteile GmbH, für die Zulassungen bereits vorliegen, schaffen Planungs- und Anwendungssicherheit für Architekten und Ingenieure – und schützen darüber hinaus vor Bauverzögerungen, Haftungsrisiken und/oder finanziellen Schäden.
Laut deutscher Musterbauordnung (MBO) § 3 dürfen Gebäude keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, darstellen. Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Bauprojekts gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet, haftet und kann strafrechtlich belangt und mit einer Freiheits- oder Geldstrafe belegt werden (StGB § 319 Baugefährdung).
Mit zugelassenen Produkten, belegt durch die notwendigen bauaufsichtlichen Dokumente, sind alle am Bau Beteiligten, von den Architekten über die Bauträger bis zu den Verarbeitern, auf der sicheren Seite. Denn die erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen werden nur unter der Voraussetzung von eingehender Überprüfung, Testung und technischer Bewertung durch unabhängige Dritte erteilt – oftmals verbunden mit der Pflicht zur regelmäßigen Fremdüberwachung. In den Dokumenten ist der Zulassungsgegenstand beziehungsweise der spezifische Anwendungsbereich genau beschrieben. Dazu gehören die Bestimmungen für das Bauprodukt hinsichtlich Eigenschaften, Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsnachweis. Gegebenenfalls werden auch Regelungen zu Entwurf, Bemessung, Ausführung, Nutzung, Unterhalt und Wartung mit aufgenommen.
Doch nicht wenige stellen sich angesichts der Unterschiede auf deutscher und europäischer Ebene die Frage: Welche bauaufsichtlichen Dokumente gibt es, wann braucht man sie und wofür? Eine Übersicht:
Das deutsche Baurecht basiert auf den Vorgaben der bundesweit gültigen Musterbauordnung (MBO), die in den einzelnen Bundesländern an die regionalen Anforderungen angepasst und als Landesbauordnung (LBO) baurechtlich eingeführt wird. Ergänzend dazu werden die Grundanforderungen in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) konkretisiert, indem beispielsweise auf einschlägige technische Regeln Bezug genommen wird. Auch hier erfolgt mit den sogenannten Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VwV TB) eine länderspezifische Anpassung für die jeweiligen LBOs.
So wie Gebäude in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRT) oder entsprechend der Technischen Baubestimmungen ausgeführt werden müssen, gilt das auch für die eingesetzten Bauprodukte und Bauarten. Dabei versteht man unter Bauart bauliche Anlagen oder Teile einer baulichen Anlage, die aus Bauprodukten zusammengefügt wurden.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik beruhen auf wissenschaftlichen Grundlagen oder Erfahrung, sind allgemein bekannt, werden in der Praxis angewendet, haben sich bewährt und entsprechen dem Stand der Technik. Oder sie werden von Berufs- und Fachverbänden erarbeitet und als solche veröffentlicht. Hier bewegt man sich im geregelten, teilweise sogar normierten Bereich (beispielsweise DIN-Normen). Ist die Übereinstimmung mit einer aaRT oder einer Technischen Baubestimmung gegeben, handelt es sich um geregelte Bauprodukte und Bauarten.
Falls nicht, beispielsweise weil ein Produkt gar nicht in diese Raster passt, handelt es sich um ungeregelte Bauprodukte oder Bauarten. In dem Fall schreiben die LBOs für Bauprodukte einen Verwendbarkeitsnachweis und für Bauarten einen Anwendbarkeitsnachweis vor. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Bauart oder das Bauprodukt die Grundanforderung an Bauwerke (siehe oben) erfüllt. Erst mit diesen Nachweisen dürfen ungeregelte Bauprodukte und Bauarten verwendet werden und sind so geregelten Bauarten und -produkten gleichgestellt.
Der sogenannte Verwendbarkeitsnachweis für ungeregelte Bauprodukte kann für Deutschland erbracht werden durch:
Ähnlich verhält es sich bei ungeregelten Bauarten. Der erforderliche Anwendbarkeitsnachweis kann erbracht werden durch:
In Deutschland tragen national geregelte und ungeregelte Produkte, für die ein Verwendungsnachweis vorliegt, ein Ü-Zeichen. Dafür müssen Hersteller in Form einer Übereinstimmungserklärung bestätigen, dass das Produkt den Vorgaben entspricht. Je nach Produkt wird darüber hinaus ein Übereinstimmungszertifikat verlangt, als Beleg für eine regelmäßige Überwachung durch eine PÜZ-Stelle. Übereinstimmungserklärungen werden auch dann vom Hersteller verlangt, wenn keine Ü-Kennzeichnung erfolgt, beispielsweise bei einer ZiE oder generell bei Bauarten.
Neben dem deutschen Zulassungssystem gibt es eine europäische Produktbewertung auf Basis der EU‑Bauproduktenverordnung (BPVO), die ebenfalls zwischen geregelten Produkten nach einer europäisch harmonisierten Norm (DIN-EN) und ungeregelten Produkten unterscheidet.
Bei geregelten Produkten muss der Hersteller die Konformität des Produkts zu den technischen Regeln der Norm per Leistungserklärung oder Declaration of Performance (DoP) bestätigen. Allerdings brauchen die meisten Produkte zusätzlich ein Konformitätszertifikat oder Certificate of Conformity (CoC), das die regelmäßige Fremdüberwachung belegt. Diese Produkte tragen das CE-Zeichen.
Um ungeregelte Produkte einsetzen zu können, muss eine Europäisch Technische Bewertung oder European Technical Assessment (ETA) vorliegen. Diese kann in Deutschland beim DIBt beantragt werden. Hierfür muss im Vorfeld das European Assessment Document (EAD) erstellt werden, welches die wesentlichen Merkmale des Produktes in Bezug auf die Grundanforderung von Bauwerken definiert und die dazugehörigen Prüfmethoden beschreibt. Das EAD wird anschließend europaweit als Bewertungsgrundlage für vergleichbare Produkte herangezogen. Die Ergebnisse sind in der ETA des jeweiligen Herstellers aufgeführt. Auch für diese Produkte muss der Hersteller eine DoP erstellen, für die wiederum in vielen Fällen ein CoC vorliegen muss, bevor das Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden darf.
Allerdings ist mit dem CE-Zeichen nur bei geregelten Produkten sichergestellt, dass alle erklärten Leistungen auch in Deutschland den Anforderungen für die Verwendung des Produkts gemäß der Landesbauordnung entsprechen.
Bei ungeregelten Produkten dagegen, die auf Basis einer ETA verwendet werden dürfen, kann zusätzlich eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine technische Baubestimmung durch das DIBt nötig sein. Damit wird sichergestellt, dass auch die häufig strengeren Vorgaben des deutschen Baurechts erfüllt sind. Somit können CE-gekennzeichnete Bauprodukte in das nationale System zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit integriert werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Gemäß der EU‑Bauproduktenverordnung (BPVO) darf ein Bauprodukt entweder national durch eine abZ/aBG oder europäisch durch eine ETA (ggf. in Ergänzung mit einer aBG) geregelt sein und somit entweder ein Ü- oder ein CE-Zeichen tragen.
Bei Typenprüfungen handelt es sich um eine behördliche Überprüfung der Angaben des Herstellers zur Typenstatik für unterschiedliche Ausführungen des gleichen Produkts. Dies erspart dem Prüfingenieur die erneute Prüfung im Anwendungsfall. Die Typenstatik selbst ist eine genaue Berechnung der einzelnen Produktvarianten durch den Hersteller. Diese erfolgt gemäß den Leistungen aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, Europäisch Technischen Bewertung, allgemeinen Bauartgenehmigung oder technischen Regel entsprechend der jeweiligen Ausführung.
Bei diesem komplexen Thema ist der Hersteller die erste Anlaufstelle für Architekten und Ingenieure. Er kann beantworten, ob das gewählte Bauprodukt für die geplante Verwendung eine Zulassung braucht und diese im besten Fall auch bereits hat. „Zulassungen bedeuten für Planer, dass sie auf validierte Werte zurückgreifen können“, erklärt Bernhard Tschonitsch, Leiter Anwendungstechnik bei der Schöck Bauteile GmbH. Deshalb leitet das Unternehmen die Zulassungsverfahren für seine Produkte bereits in der Entwicklungsphase ein – und kann damit rechtzeitig die baurechtlich sichere Verwendung der Produkte im vorgesehenen Bereich gewährleisten.