Die Anforderungen an den Schallschutz werden in bauaufsichtlich und privatrechtlich geschuldete Anforderungen eingeteilt. Die bauaufsichtlich geschuldeten Anforderungen sind im Sinne des Gesundheitsschutzes definiert und dürfen auf keinen Fall unterschritten werden, selbst wenn der Bauherr damit einverstanden wäre. Die privatrechtlichen Anforderungen sind höhere Anforderungen, die gegenüber dem Bauherrn geschuldet und im „üblichen Wohnungsbau" zu erwarten sind. Sie müssen mindestens den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) entsprechen.
Somit sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen sowohl der bauaufsichtlich als auch der privatrechtlich geschuldete Schallschutz zu berücksichtigen.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Trittschallschutz von Treppen sind in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" geregelt. Mit der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 4109:2016-07 werden die neuen Mindestanforderungen rechtlich bindend. Für ein Bauvorhaben ist dabei die baurechtliche Anforderung zum Zeitpunkt der Bauabnahme maßgebend. Daher sollte schon weit vor der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 4109 mit den neuen Mindestanforderungen geplant werden.
Im Vergleich zur DIN 4109 vom November 1989 wurden die Anforderungen an Treppen in Mehrfamilienhäusern und Bürogebäuden von einem zulässigen bewerteten Norm-Trittschallpegel zul. L'n,w ≤ 58 dB auf zul. L'n,w ≤ 53 dB verschärft. Die Anforderungen an die Trittschallübertragung von Treppen in Doppel- und Reihenhäusern zum fremden, benachbarten Aufenthaltsraum werden von zul. L'n,w ≤ 53 dB auf zul. L'n,w ≤ 46 dB verschärft.
Die folgende Tabelle gibt die Übersicht der bauaufsichtlichen Mindestanforderungen nach DIN 4109:2016-07, für Treppenläufe und Podeste: