Mindest-Schallschutz gem. NÖ BTV

In Niederösterreich gelten die Schallschutzanforderungen gemäß der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), 3. Novelle 2009-02-12. Die Schallschutzanforderungen für Ein- und Zweifamilienhäuser sind im § 7, für Wohnungen im § 48 zusammengefasst.

In der NÖ BTV werden die Schallschutzanforderungen allerdings mit anderen Kenngrößen angegeben, als dies bei der ÖNORM B 8115 und der OIB-Richtlinie 5 der Fall ist. Während es sich bei den Kenngrößen gem. NÖ BTV um die schalltechnischen Bauteil-Kenngrößen Rw ("bewertetes Schalldämm-Maß") und LnT,w ("bewerteter Norm-Trittschallpegel") handelt, werden in der ÖNORM B 8115-2 und der OIB-Richtlinie 5 die raumbezogenen Kenngrößen DnT,w ("bewertete Standard-Schallpegeldifferenz") und L´nT,w ("bewerteter Standard-Trittschallpegel") angegeben.


Dies hat zur Folge, dass die Schallschutzanforderungen gemäß NÖ BTV mit jenen von OIB-RL 5 bzw. ÖNORM B 8115-2 nicht direkt vergleichbar sind, da die raumbezogenen Kenngrößen abhängig von der Raumgröße variieren.

Nach einem OGH-Urteil (10 Ob 24/09s) ist es nicht ausreichend die Anforderungen gem. NÖ BTV einzuhalten, auch die Anforderungen gem. ÖNORM B 8115-2 sind zu erfüllen, weil diese die üblichen "allgemein anerkannten Regeln der Technik"abbilden.