Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (22.06.2010, 10 Ob 24/09s) bezüglich "allgemein anerkannter Regeln der Technik" von Schallschutzanforderungen in Österreich wurde richterlich festgelegt:
Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Bauordnung, Bautechnikverordnung etc.) bedeutet nicht, dass ein Bauwerk mangelfrei ist, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik höhere Anforderungen an ein Bauwerk stellen, als dies die öffentlich-rechtlichen Vorschriften tun.
Daher empfiehlt es sich den Schallschutz mit dem Bauherrn zu vereinbaren. Die Mindestanforderungen des jeweiligen Bundeslandes dürfen dabei auf keinen Fall unterschritten werden.
Für die Festlegung der gewünschten Anforderungen bietet die ÖNorm 8115-5, Ausgabe 2012 die Möglichkeit verschiedenen Schallschutzklassen zu veranschaulichen.