Neben dem gesetzlich geschuldeten Schallschutz ist immer auch gleichzeitig der privatrechtlich geschuldete Schallschutz zu erfüllen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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So wie viele wichtige Ausführungen und Eigenschaften eines Gebäudes vom Bauherr vorgegeben werden, sollte die gewünschte Schalldämmqualität eines Gebäudes ebenso vom Bauherren bestimmt und beim Planer „bestellt“ werden. Die SIA 181:2006 „Schallschutz im Hochbau“ sieht dazu vor, dass die Anforderungsstufe sowie allfällige besondere Anforderungen an den Schallschutz vertraglich festzulegen sind (Kap. 2.2.4).
Wichtige Orientierungshilfen für den Planer sind in diesem Zusammenhang folgende Normen mit Empfehlungen, welche auch teilweise bei rechtlichen Auseinandersetzungen herangezogen werden:
Neben dem Mindestschallschutz, legt die SIA-Norm auch Art und Umfang für den erhöhten Schallschutz fest. Die erhöhten Schallschutz-Anforderungen bieten einen Schallschutz, bei dem sich ein Grossteil der Menschen im Gebäude behaglich fühlt.
Der erhöhte Schallschutz wird sowohl für Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern, als auch bei Stockwerkeigentum formuliert. Zu Stockwerkeigentum können auch Büro/Gewerberäume/Studio/Ateliers zählen. Die erhöhten Schallschutzanforderungen beschränken sich folglich nicht nur auf Wohnnutzung.
Auch für Umbauten/Umnutzungen kann ein erhöhter Schallschutz Anwendung finden, wenn dies vertraglich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Für den Schallschutz innerhalb von Nutzungseinheiten sieht die SIA 181:2006 keine Anforderungen, sondern lediglich Empfehlungen vor.
Räume oder zusammenhängende Raumgruppen, welche in Bezug auf die Nutzung eine selbständige rechtliche oder organisatorische Einheit bilden, werden von der SIA als eine einzelne Nutzungseinheit angesehen. Beispiele für solche Nutzungseinheiten sind Wohnungseinheiten, Wohneinheiten für Senioren, Bürobetriebe, Gewerbebetriebe. Auch Räume, welche nicht einzelnen Stockwerkeigentümern zugeordnet werden können, sind als selbständige Nutzungseinheiten anzusehen. In der Regel gehören sie zum Gemeinschaftseigentum. Beispiele dafür sind Korridore, Treppenhäuser oder Laubengänge.
Die Anforderungen an den Schallschutz nach SIA 181 werden in Abhängigkeit der Lärmbelastung und der Lärmempfindlichkeit für die jeweilige Raumnutzung festgelegt.
Für Treppen fällt die Kategorie einer mässigen Lärmbelastung.
Nach SIA 181 wird die Lärmempfindlichkeit in drei Kategorien unterteilt: „gering“, „mittel“ und „hoch“. In folgender Tabelle sind Beispiele aufgeführt. Die Unterteilung kann auch durch sinngemässe Interpretationen für andere Nutzungs- und Raumarten herangezogen werden. Die Anforderungswerte L‘ beziehen sich auf Treppen (mässige Lärmbelastung)
Für erhöhte Anforderungen gegen Trittschall für Neubauten gelten die um 3 dB verringerten Werte.
Um den gewünschten Schallschutz konkret mit dem Bauherrn abzustimmen, gibt die SIA 181 Empfehlungen in Abhängigkeit des subjektiven Empfindens. Der Vorteil liegt darin, dass auch Nichtfachpersonen sich einen Überblick verschaffen können.