Die Mindestanforderungen an Wärmebrücken sind in DIN 4108-2 geregelt, die Bilanzierung ist im Gebäudeenergiegesetz festgelegt. Danach sind Wärmebrücken so zu dämmen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Im Gebäudeenergiegesetz werden drei Möglichkeiten zur Wärmebrückenbemessung angegeben:
Bei dieser Berechnung werden die Wärmebrücken am Gebäude nicht gedämmt oder nicht nachgewiesen, so muss auf den berechneten Gesamtwärmeverlust des Gebäudes ein Wärmebrückenzuschlag in Form einer Erhöhung des mittleren U-Wertes dazugerechnet werden. Für Außendämmung beträgt dieser ΔUWB = 0,1 W/(m2K). Bei Gebäuden mit Innendämmung gilt gar ein höherer Zuschlag von ΔUWB = 0,15 W/(m2K). Die Verwendung eines solch hohen Pauschalzuschlags ist energetisch und ökonomisch nicht empfehlenswert. Zudem muss auch bei diesen Wärmebrücken die Einhaltung der Anforderungen an den hygienischen Wärmeschutz nachgewiesen werden.
Alternativ zur Einfachen Methode kann die Wärmebrückenberechnung auch nach Beiblatt 2 zur DIN 4108 erfolgen (dem sog. Gleichwertigkeitsnachweis). Werden die Wärmebrücken nach den Ausführungsbeispielen des Beiblattes 2 zur DIN 4108 gedämmt, so können geringere Wärmeverluste angenommen werden.
Seit Juni 2019 gilt das neue Beiblatt 2. Dieses ist mit dem Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 nicht mehr nur privatrechtlich relevant, sondern bauaufsichtlich eingeführt.
Im Beiblatt 2 der DIN 4108:2019-06 wird nun die Wärmedämmqualität in zwei Klassen unterschieden. Die Kategorie A ist die „alte“ Klasse mit einem Wärmebrückenzuschlag von ∆UWB = 0,05 W/(m²K). Kategorie B wird eine neue „bessere“ Klasse werden mit ∆UWB = 0,03 W/(m²K). Dadurch kann der Planer auch bei energetisch hochwertigen Gebäuden auf eine pauschale Berücksichtigung zurückgreifen.
Zur Anwendung dieser Methode müssen die Wärmebrücken den Ausführungsbeispielen des Beiblattes entsprechen. Weicht die Konstruktion von dem vorgegebenen Ausführungsbeispiel ab, ist ein entsprechender Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. D.h. beim Gleichwertigkeitsnachweis ist das Projektdetail für die objektbezogene Konstruktion in einer detaillierten Wärmebrückenberechnung nachzurechnen. Für die Wärmebrücke Balkon bzw. Laubengang beispielsweise ist die Verwendung eines tragenden Wärmedämmelementes vorgegeben.
Die genauen Anforderungen an Balkone und Attiken sowie das Vorgehen bei der Nachweisführung nach dem neuen Beiblatt 2 des DIN 4108 werden in der Technischen Information Bauphysik auf Seite 15 erläutert.
Die dritte Methode ist der genaue Nachweis der Wärmebrücken. Hierbei werden nur die tatsächlichen Wärmeverluste berücksichtigt. Durch die detaillierte Betrachtung der Wärmebrücken ist ihre Ausführung besonders wichtig. Bei dieser Methode werden energetisch effiziente Lösungen belohnt und das Risiko für Bauschäden reduziert.
Weiterführende Informationen zum Wärmebrücken-Nachweis unter Transmissionswärmeverluste.